REISERECHT

Täglich beschäftigt uns die Frage: "Beachten wir bei unserer Arbeit alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen?"

Unsere Rechtsanwältin Anja Smettan-Öztürk
vertritt unseren Landesverband seit 2004.
Unter ihrer Leitung fanden in den
letzten 2 Jahren viele interessante und
lehrreiche Seminare zum Thema Reiserecht statt.
Desweiteren berät sie unsere Mitglieder
bei der Erstellung und Aktualisierung der AGBs.


Hier die Präsentation zum Kurzreferat, welches Frau Smettan-Öztürk am 1. September 2005 anläßlich der Eröffung unseres Infopunktes "Bahnhof Badesee" im Park Berlin-Wuhlheide hielt.

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Um die hier angeschnittenen Themen zu vertiefen und Ihnen dabei zu helfen, auf die oben gestellte Frage mit "JA" antworten zu können, bieten wir in naher Zukunft eine Seminar zum Thema Reiserecht an. Der Termin wir rechtzeitig unter der Rubrik SEMINARE bekannt gegeben.

Selbstverständlich können Sie sich schon im Vorfeld mit
Ihren Fragen an uns wenden!
E-Mail: info@lakiju.de

Hier einige, wie wir hoffen für Sie interessante Fälle aus der Rechtsprechung:

Kindgerechte Ausstattung und Verkehrssicherungspflicht im Hotel
Quelle: § 651a ff.; §§ 823, 847 a.F. BGB (BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 44/04 - OLG Köln LG Köln)


Der BGH hat entschieden, dass wenn der Reiseveranstalter eine Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung" bewirbt, das Vorhandensein einer notwendig zu benutzenden Eingangstür aus nicht bruchsicherem Glas und ohne sichtbare Kennzeichnung eine Verletzung der dem Reiseveranstalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht darstellen kann.

Das Appartement, das der Kl. mit ihren Eltern zunächst zugewiesen war, war von außen nur über die Terrasse durch eine nicht besonders gekennzeichnete, von einem Stahlrahmen von 10 bis 15 cm Breite eingefassten Glasschiebetür aus einfachem, nicht bruchfestem Glas zugänglich. Zum Öffnen wurde die Tür über ein gleich breites Fenster geschoben. Am Morgen des dritten Urlaubstags, dem 3. 8. 1999, prallte die Kl. von innen gegen die geschlossene Glastür, wobei sie Verletzungen erlitt, von denen Beeinträchtigungen zurückblieben. Die Kl., die in der ungesicherten Glasschiebetür eine Verletzung der der Bekl. obliegenden Verkehrssicherungspflicht gesehen hat, hat diese auf angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 76.693,78 EUR (150.000,-- DM), nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 EUR verzinslich verurteilt.

Der BGH bestätigte letztlich nun diese Entscheidung. Er führt aus, dass ein Reiseveranstalter der mit der „kindgerechten Ausstattung“ für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Bekl. als Reiseveranstalter der Kl. für die Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet. Das gilt auch für Gefahren, die sich beim notwendigen Passieren von Glastüren, die - wie hier - den einzigen Zugang zum Wohnraum bilden und nicht aus splitterfreiem Glas hergestellt sind, auswirken können.

Haftung eines Veranstalters von Kinderferienreisen für Unfall auf der Kegelbahn

Das Amtsgericht Strausberg hatte zu entscheiden, ob ein Veranstalter für Verletzungen, die ein 7 jähriges Mädchen im Camp beim Spiel auf der Kegelbahn erlitten hat, verantwortlich ist und Schadensersatz zu zahlen hat.

Das Mädchen wurde von einer durch ein anderes Kind geworfenen Kegelkugel im Gesicht verletzt. Sie hat dadurch vor allen Dingen Verletzungen an den Zähnen erlitten. Das Spielen an der Kegelbahn war den Kindern gestattet. Im Vorfeld gab es eine Belehrung durch die Betreuer, nach welcher sich die Kinder nicht auf oder hinter der Bahn aufhalten durften.
Zur Zeit des Unfalls waren fünf Betreuer mit der Beaufsichtigung von 37 Kindern befasst, wobei diese diversen Tätigkeiten (Spielen im Gelände als auch im Haus) beschäftigt waren. Der beklagte Veranstalter hat vorgetragen, dass es nicht erforderlich sei, jedes einzelne Kind ununterbrochen zu beaufsichtigen. Die Kläger sind der Ansicht, dass das Kegeln eine gefahrgeneigte Tätigkeit ist, weshalb der Veranstalter zur erhöhten Aufsicht verpflichtet ist.

Das Gericht sah die Sorgfaltspflicht des Veranstalters vorliegend als verletzt an und gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Veranstalter muss Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Kind zahlen. Das Kegeln sei für Kinder in diesem Alter ein Spiel mit erhöhtem Gefährdungspotential. Über eine von den Betreuern unstreitig erfolgte Belehrung hinaus, hätte das Spiel aus angemessener Entfernung kontrolliert werden müssen. Die Kinder hätten engmaschig beobachtet werden müssen. Das Verschulden der Betreuer muss sich der Veranstalter zurechnen lassen, da diese seine Erfüllungsgehilfen sind für die er ein zustehen hat. (Urteil vom 21.02.2006, AG Straußberg; Az: 10 C 173/05)

Haftung des Reiseveranstalters für vermittelte Zusatzleistung / Jeepsafari
(Quelle: RRa 3/2005)

Ob der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.B. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist.

Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug "über uns" gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2004, Az: I-18 U 101/102).

Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft.

Spaßbad und Haftung des Veranstalters

Das Landgericht Köln verurteilte in einem Fall aus dem Jahre 2003 einen größeren Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz an die Eltern eines 6-Jährigen, im Urlaub tödlich verunglückten, Kindes. Der Junge kam bei einem, im Rahmen der Kinderbetreuung, angebotenen Spaßbadbesuch zu Tode. Das LG stellte fest, dass der Reiseveranstalter seine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn er sich nicht von der Sicherheit eines zu einem anderen Hotel gehörenden Spaßbades überzeugt, das im Rahmen eines von der gebuchten Reise umfassten Kinderbetreuungsprogramm von einer Kindergruppe benutzt wird. Ein Bademeister, der die Wasserflächen überwachte, war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht anwesend. (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.08.2003 -8 O 17/03).

Vereine und Insolvenzversicherungspflicht

Das Landgericht Hamburg hat zur Frage, ob auch ein Verein, wenn er seinen eigenen Mitgliedern Reisen verkauft eine Insolvenzversicherungspflicht hat, auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und somit ein Stück mehr zur Rechtsklarheit beigesteuert (Urteil vom 05.08.2004, Aktz: 327 O 216/04). Zum Hintergrund: Ein Segelsport-Verein organisierte für seine Mitglieder Segeltörn-Reisen. Die Reisen enthielten die Beförderung, die Unterkunft und die Verpflegung. Der Preis für den Segeltörn musste von jedem Teilnehmer bis spätestens sechs Wochen vor Törnbeginn erfolgen. Der Verein ist der Auffassung, dass er den Teilnehmern lediglich den Aufenthalt auf dem vom Verein angeschafften Großsegler ermögliche und kein Reiseveranstalter ist, der Pauschalreisen anbietet. Daher sei er auch nicht verpflichtet gem. § 651 k Abs. 4 BGB einen Sicherungsschein auszugeben.

Der Verein, so das Hamburger Landgericht, der Pauschalreisen organisiert, muss den Teilnehmern der Reise einen Sicherungsschein aushändigen. Das Gericht misst dem Umstand, dass die Törns von einem Verein organisiert werden keine Bedeutung zu. Es komme nur darauf an, ob der Verein eine "Pauschalreise" organisiert, da dann die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vorliege.

Das Landgericht Hamburg argumentiert, dass der Verein schließlich mehrere Leistungen als Paket anbietet und eigenverantwortlich organisiert, nämlich die Beförderung auf einem Segelschiff; die Reise auf dem Meer sowie Unterkunft und Verpflegung als auch Bereitstellung der Besatzung.

Der Verein hat durch die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins gegen § 651 k Abs. 4 BGB verstoßen. Der Verstoß ist zugleich wettbewerbswidrig und der Verein zur Unterlassung verpflichtet.
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Vielen Dank an Frau
Smettan-Öztürk für die übersichtliche und kompetente Ausarbeitung


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