REISERECHT

RECHTSINFOS FÜR LEHRER

Liebe Lehrer,
Sie planen mit Ihrer Klassen eine Klassen- oder Projektfahrt durchzuführen oder haben bereits die Anmeldung unterschrieben. Folgende kurze Rechtsinfos möchten wir Ihnen an dieser Stelle als Überblick mitgeben:

1. Welche Vertragsart liegt hier vor?
2. Welche Pflichten ergeben sich für den Reiseanbieter?
3. Was ist ein Sicherungsschein und muss dieser an mich übergeben werden?
4. Was tun bei Mängeln während der Reise?
5. Darf ein Teilnehmer vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?
6. Sollten wir für unsere Teilnhmer noch andere Versicherungen abschließen?

RECHTSINFOS FÜR ELTERN

Liebe Eltern,
Sie planen, Ihr Kind für einen Aufenthalt im Kinderferienlager anzumelden oder haben bereits die Anmeldung unterschrieben. Folgende kurze Rechtsinfos möchten wir Ihnen an dieser Stelle als Überblick mitgeben:

1. Welche Vertragsart liegt hier vor?
2. Welche Pflichten ergeben sich für den Reiseanbieter?
3. Was ist ein Sicherungsschein und muss dieser an mich übergeben werden?
4. Was tun bei Mängeln während der Reise?
5. Darf mein Kind vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?
6. Sollten wir für unser Kind noch andere Versicherungen abschließen?

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Alternativ hierzu die Rechtsinfos für Lehrer:

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Alternativ hierzu die Rechtsinfos für Eltern:

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RECHTSINFOS FÜR LEHRER

1. Welche Vertragsart liegt hier vor?

Der Vertrag über eine Klassen- Schul- oder Projektfahrt ist in der Regel als Reisevertrag einzustufen. Das Kennzeichnende für einen Reisevertrag ist, dass der Veranstalter eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ erbringen muss. Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens zwei Hauptleistungen (z.B. Unterkunft und Programm) zu einem Leistungspaket verbunden worden sind. Die Regelungen zum Reisevertragsrecht finden sich in den §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.

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2. Welche Pflichten ergeben sich für den Reiseanbieter?

Ihr Vertragspartner hat die Pflicht, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Die zugesicherten Eigenschaften ergeben sich in der Regel aus der Prospektausschreibung, der Buchungsbestätigung und sonstigen Nebenabreden. Sie sollten darauf achten, dass Sonderwünsche oder Nebenabsprachen schriftlich dokumentiert werden. Nach Abschluss des Reisevertrages muss der Anbieter Ihnen eine Reisebestätigung aushändigen. In dieser müssen die wesentlichen Eckdaten der Reise festgehalten sein (z.B. Datum der An- und Abreise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Bestandteile der Reise).

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3. Was ist ein Sicherungsschein und muss dieser an mich übergeben werden?

Gemäß § 651 k BGB hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters erstattet werden, der gezahlte Reisepreis soweit Reiseleistungen durch den Eintritt der Insolvenz ausfallen bzw. notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die dem Reisenden durch die Insolvenz entstehen. Er ist also verpflichtet, mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dem Reisenden ist bei Anzahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise der Sicherungsschein zu übergeben.

So besteht letztlich kein Risiko, dass im Voraus gezahltes Geld im Falle einer „Pleite“ des Veranstalters verloren ist.

Von dieser Sicherungspflicht gibt es drei im Gesetz abschließend genannte Ausnahmen.
So zum Beispiel gilt die Reisepreissicherungspflicht nicht für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht mehr als 75,00 € kosten. Auch wenn der Reiseanbieter eine juristische Personen des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, ist er von der Sicherungspflicht befreit. Hierunter fallen z.B. die Städte und Kommunen bzw. auch die Kirchengemeinden.

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4. Was tun bei Mängeln während der Reise?

Jeder Anbieter wünscht sich, dass seine Gäste zufrieden nach Hause kommen und sich noch lange an die schöne Klassenfahrt erinnern. Dennoch bleibt es nicht aus und es können Mängel während der Reise auftreten.

Stellen Sie einen Mangel fest, so muss vor Ort die Reiseleitung informiert werden. Kann dem Mangel nicht abgeholfen werden, hat der Reisende das Recht, nach der Rückkehr die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatzansprüchen in die Wege zu leiten. Er muss dabei beachten, dass die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Veranstalter geltend gemacht werden müssen. Ansonsten verfallen sie.

Nur bei ganz erheblichen Mängeln, die die Fortsetzung der Reise unzumutbar erscheinen lassen, hat der Gast das Recht den Reisevertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann für die Rückreise sorgen und den Reisepreis abzüglich der bereits geleisteten Teile der Reise zurück erstatten. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings, dass
1. der Mangel erheblich ist
2. dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder
-eine Abhilfe nicht möglich ist
-oder es für den Gast unzumutbar ist, Abhilfe zu verlangen.
Auf jeden Fall sollte vor Ort ein Mängelprotokoll erstellt werden.

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5. Darf ein Teilnehmer vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?

Ein Kind ist erkrankt? Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist jederzeit möglich. Der Reiseanbieter ist einem solchen Fall jedoch berechtigt, Stornierungsgebühren zu verlangen. Die Höhe dieser richtet sich in der Regel nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners festgehalten. Je kurzfristiger der Rücktritt vor Reisebeginn, desto höher sind die Stornierungsgebühren. Wir empfehlen daher dringend mit Buchung der Reise, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Dies ist möglich bei: Landesverband für Kinder- und Jugendreisen, falls Ihr Vertragspartner dies nicht anbietet.

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6. Sollten wir für unsere Teilnhmer noch andere Versicherungen abschließen?

Viel hilft nicht immer viel. Ob zusätzliche Reiseversicherungen abgeschlossen werden, sollte im Einzelfall überlegt werden. Oftmals sind gewisse Risiken ohnehin über bereits bestehende Versicherungen der Familie, z.B. die private Haftpflichtversicherung o.ä. abgesichert. Ergänzend können sinnvoll sein, die Reisegepäck-, Unfall-, Haftpflicht-, und Auslandskrankenversicherung. Der Landesverband für Kinder- und Jugendreisen berät sie hierzu gern individuell.

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RECHTSINFOS FÜR ELTERN

1. Welche Vertragsart liegt hier vor?

Der Vertrag mit einem Kinderferienlager ist in der Regel als Reisevertrag einzustufen. Das Kennzeichnende für einen Reisevertrag ist, dass der Veranstalter eine „Gesamtheit von Reiseleistungen“ erbringen muss. Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, dass mindestens zwei Hauptleistungen (z.B. Unterkunft und Sommerprogramm) zu einem Leistungspaket verbunden worden sind. Die Regelungen zum Reisevertragsrecht finden sich in den §§ 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.

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2. Welche Pflichten ergeben sich für den Reiseanbieter?

Ihr Vertragspartner hat die Pflicht, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Die zugesicherten Eigenschaften ergeben sich in der Regel aus der Prospektausschreibung, der Buchungsbestätigung und sonstigen Nebenabreden. Sie sollten darauf achten, dass Sonderwünsche oder Nebenabsprachen schriftlich dokumentiert werden. Nach Abschluss des Reisevertrages muss der Anbieter Ihnen eine Reisebestätigung aushändigen. In dieser müssen die wesentlichen Eckdaten der Reise festgehalten sein (z.B. Datum der An- und Abreise, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten, Bestandteile der Reise).

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3. Was ist ein Sicherungsschein und muss dieser an mich übergeben werden?

Gemäß § 651 k BGB hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Insolvenz des Veranstalters erstattet werden, der gezahlte Reisepreis soweit Reiseleistungen durch den Eintritt der Insolvenz ausfallen bzw. notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die dem Reisenden durch die Insolvenz entstehen. Er ist also verpflichtet, mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dem Reisenden ist bei Anzahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise der Sicherungsschein zu übergeben.

So besteht letztlich kein Risiko, dass im Voraus gezahltes Geld im Falle einer „Pleite“ des Veranstalters verloren ist.

Von dieser Sicherungspflicht gibt es drei im Gesetz abschließend genannte Ausnahmen.
So zum Beispiel gilt die Reisepreissicherungspflicht nicht für Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung beinhalten und nicht mehr als 75,00 € kosten. Auch wenn der Reiseanbieter eine juristische Personen des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, ist er von der Sicherungspflicht befreit. Hierunter fallen z.B. die Städte und Kommunen bzw. auch die Kirchengemeinden.

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4. Was tun bei Mängeln während der Reise?

Jeder Anbieter wünscht sich, dass seine Gäste zufrieden nach Hause kommen und sich noch lange an die schöne Ferienzeit erinnern. Dennoch bleibt es nicht aus und es können Mängel während der Reise auftreten.

Stellen Sie einen Mangel fest, so muss vor Ort die Reiseleitung informiert werden. Kann dem Mangel nicht abgeholfen werden, hat der Reisende das Recht, nach der Rückkehr die Geltendmachung von Minderung und Schadensersatzansprüchen in die Wege zu leiten. Er muss dabei beachten, dass die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Veranstalter geltend gemacht werden müssen. Ansonsten verfallen sie.

Nur bei ganz erheblichen Mängeln, die die Fortsetzung der Reise unzumutbar erscheinen lassen, hat der Gast das Recht den Reisevertrag zu kündigen. Der Reiseveranstalter muss dann für die Rückreise sorgen und den Reisepreis abzüglich der bereits geleisteten Teile der Reise zurück erstatten. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist allerdings, dass
1. der Mangel erheblich ist
2. dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt wurde oder
-eine Abhilfe nicht möglich ist
-oder es für den Gast unzumutbar ist, Abhilfe zu verlangen.
Auf jeden Fall sollte vor Ort ein Mängelprotokoll erstellt werden.

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5. Darf mein Kind vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten?

Ihr Kind ist erkrankt oder die Urlaubsplanung hat sich verändert? Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist jederzeit möglich. Der Reiseanbieter ist einem solchen Fall jedoch berechtigt, Stornierungsgebühren zu verlangen. Die Höhe dieser richtet sich in der Regel nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners festgehalten. Je kurzfristiger der Rücktritt vor Reisebeginn, desto höher sind die Stornierungsgebühren. Wir empfehlen daher dringend mit Buchung der Reise, eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Dies ist möglich bei: Landesverband für Kinder- und Jugendreisen, falls Ihr Vertragspartner dies nicht anbietet.

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6. Sollten wir für unser Kind noch andere Versicherungen abschließen?

Viel hilft nicht immer viel. Ob zusätzliche Reiseversicherungen abgeschlossen werden, sollte im Einzelfall überlegt werden. Oftmals sind gewisse Risiken ohnehin über bereits bestehende Versicherungen der Familie, z.B. die private Haftpflichtversicherung o.ä. abgesichert. Ergänzend können sinnvoll sein, die Reisegepäck-, Unfall-, Haftpflicht-, und Auslandskrankenversicherung. Der Landesverband für Kinder- und Jugendreisen berät sie hierzu gern individuell.

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